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Französische Umweltplakette
20 Dezember, 2022
Wer in Frankreich mit dem Auto unterwegs ist, braucht eine französische Umweltplakette. Sei es, weil sie für die jeweilige Umweltzone vorgeschrieben ist, oder weil Feinstaubalarm ausgerufen wurde. Die deutsche Umweltplakette wird nicht anerkannt.
Feste Umweltzonen (Zones à faibles émissions mobilité) gibt es in:
- Großraum Paris
- Metropole Grenoble
- Metropole Lyon
- Eurometropole Straßburg
- Montpellier-Méditerranée
- Toulouse
- Rouen-Normandie
- Nice Côte d'Azur
- Reims
- Saint-Etienne (nur für Lkw und Nutzfahrzeuge)
- Metropole Aix-Marseille
Alle Autofahrer benötigen ganzjährig eine französische Umweltplakette. Fahrzeuge mit der Crit´Air-Vignette 5 dürfen nicht mehr fahren.
Die Crit'Air-Vignette unterscheidet sechs unterschiedliche Kategorien, gekennzeichnet durch sechs verschiedenfarbige Plaketten.
Am besten bestellt man die Plakette direkt online über das französische Umweltministerium. Sie kostet dort 4,51 € inklusive Versand nach Deutschland.
Und unsere Oldtimer?
Die Crit'Air-Vignette erhalten auf Antrag folgende Fahrzeuge:
- Pkw, die nach dem 31.12.1996 erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen wurden
- Motorräder, Trikes und leichte Quads mit erstmaliger Zulassung ab dem 1.6.2000
- leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (zGM), die nach dem 30.9.1997 erstmals zugelassen wurden
- Lkw und Busse mit erstmaliger Zulassung ab dem 1.10.2001
Älteren Fahrzeugen wird keine Umweltplakette zugeteilt. Sie dürfen in französischen Umweltzonen nicht fahren, sofern nicht eine lokal geltende Ausnahmeregelung greift - dies gilt eventuell für den Großraum Paris (Quelle: ADAC).
Umtausch der Führerscheine beginnt
Der Umtausch staffelt sich wie folgt:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind: | |
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.01.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*: | Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig. Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Der neu ausgestellte Führerschein wird auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Quelle: BMVI
Neue Bußgelder für Pkw-Fahrer ab 10. November 2021
Für Pkw bis 3,5 t ohne Anhänger wurden die Geldbußen in Euro bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wie folgt erhöht.
innerorts | außerorts | |||
Überschreitung | alt | neu | alt | neu |
bis 10 km/h | 15 | 30 | 10 | 20 |
11 - 15 km/h | 25 | 50 | 20 | 40 |
16 - 20 km/h | 35 | 70 | 30 | 60 |
21 - 25 km/h | 80 | 115 | 70 | 100 |
26 - 30 km/h | 100 | 180 | 80 | 150 |
31 - 40 km/h | 160 | 260 | 120 | 200 |
41 - 50 km/h | 200 | 400 | 160 | 320 |
51 - 60 km/h | 280 | 560 | 240* | 480* |
61 - 70 km/h | 480 | 700 | 440 | 600 |
über 70 km/h | 680 | 800 | 600 | 700 |
Quelle: BMVI
*zum Vergleich Schweiz: Ab 60 Tagessätzen.
Nach der Erhöhung liegen die Bußgelder noch immer weit unter denen mancher unserer Nachbarländer. Auch die Toleranzen werden teilweise strikter gehandhabt.
Neue Führerscheinregelung für 125er Krafträder
Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 der neuen Führerscheinregelung zugestimmt, wonach Autofahrer zukünftig auch 125er-Krafträder und -roller mit maximal 11 kW (15 PS) fahren dürfen, ohne dafür eine Prüfung ablegen zu müssen. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Führerscheinbesitzer älter als 24 Jahre alt sind und bereits mindestens fünf Jahre Fahrpraxis im Auto gesammelt haben. Ganz ohne Ausbildung geht es dann aber doch nicht, so sind fünf praktische Fahrstunden auf einer 125er und vier Theoriestunden vorgeschrieben. Wer die Lehrstunden nachweisen kann, erhält den Führerschein B mit der Schlüsselzahl 196, der das Führen von Leichtkrafträdern mit 15 PS erlaubt (keine Auslandsfahrten).
Quelle: Heise
Mit Führerscheinklasse 3 auch Krafträder bis 48 PS fahren: mit A2-Lizenz
Wer vor dem 1. April 1980 einen Führerschein der Klasse 3 erworben hat und diesen bis heute ohne zwischenzeitlichen Entzug noch besitzt, hat weitere Privilegien: Er kann seit April 2013 auch Motorräder bis 48 PS fahren. Einzige Voraussetzung ist eine 40-minütige praktische Motorradfahrprüfung. In der Praxis wird aber kaum eine Fahrschule ihren Schüler ohne die ein oder andere Fahrstunde zur Prüfung vorstellen. Ist diese Hürde aber genommen, dürfen mit der erworbenen A2-Lizenz Motorräder bis 35 kW (48 PS) mit einem Leistungsgewicht von maximal 0,2 kW/kg bewegt werden. Nach zwei Jahren mit dem Führerschein A2 kann der Aufstieg in die unbegrenzte A-Klasse angegangen werden. Auch hierzu ist wieder nur eine praktische Prüfung vorgesehen.
Quelle: Auto-Motor-Sport
Das rote 07er-Oldtimer-Kennzeichen
Besitzern von Liebhaberautos bieten sich mittlerweile mehrere Möglichkeiten, ihre Fahrzeuge zuzulassen. Aber für wen ist welches Kennzeichen ideal?
Das einzig sinnvolle Wechselkennzeichen
1994 führte der Gesetzgeber das rote Oldtimer-Kennzeichen ein, umgangssprachlich 07er-Nummer genannt. Es war die Antwort auf die Forderung nach einer bezahlbaren, der geringen Jahresfahrleistung angemessenen Zulassungsform, nachdem die schadstoffabhängige Besteuerung den Unterhalt von Oldtimern drastisch verteuert hatte.
Auszug aus Fahrzeug-Zulassungsverordnung § 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet § 16 Absatz 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Fahrzeugscheinheft für rote Oldtimerkennzeichen nach dem Muster der Anlage 10a ausgegeben wird und dass das Kennzeichen nur an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es ausgegeben worden ist. Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "07". Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.
(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.
Saisonkennzeichen für Oldtimer ab 1.10.2017
Oldtimer dürfen auch mit Saisonkennzeichen zugelassen werden. Die Halter von Fahrzeugen mit H-Kennzeichen können so einen Teil der Kfz-Steuer sparen.
Durch eine Änderung in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) können H-Kennzeichen und Saisonkennzeichen zukünftig kombiniert werden. In einer Sitzung des Bundesrats am 10. Februar 2017 wurde beschlossen:
"Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 [...] können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden" (Drucksache 770/16).
Dafür wurde § 9 Absatz 3 Satz 4 der FZV angepasst, sodass der Wagen mit H-Kennzeichen künftig auch nur zeitweise zugelassen werden kann. Grund für die Änderung des Paragrafen war aber nicht etwa ein bisheriges Verbot der Kombination der beiden Kennzeichen, sondern vielmehr die falsche Interpretation des Gesetzes. So heißt es in der Drucksache 770/16 des Bundesrats: "Mit der Neufassung von Satz 4 soll klargestellt werden, dass die Kombination von Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen zulässig ist. Stimmen in der Literatur hatten anderes aus einer älteren Gesetzesbegründung hergeleitet." Der Bundesrat geht davon aus, dass die Möglichkeit H-Kennzeichen und Saisonkennzeichen zu kombinieren rege genutzt wird und geht deswegen auch von "Mindereinnahmen bei der Kraftfahrzeugsteuer" aus. Schließlich stellen die meisten Oldtimer-Fahrer ihren Wagen über den Winter in einer Garage ab, um ihn vor schädlichen Witterungen zu schützen.
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Wer in einem Auto mit ungestempelten Kennzeichen unterwegs ist, fährt ohne Zulassung - doch das ist nicht per se gesetzeswidrig. In manchen Fällen ist das Fahren ohne Zulassung sogar erlaubt und eine von diesen Situationen ist ziemlich naheliegend: Die Fahrt zur Zulassungsstelle, um das Auto an- oder abzumelden. Für den Weg zum KFZ-Amt braucht das Auto keine Zulassung. Außerdem sind auch alle anderen Fahrten, die in Zusammenhang mit der An- oder Abmeldung stehen laut § 10 Abs. 4 FZV gesetzlich erlaubt. Dazu zählt zum Beispiel der Weg zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsüberprüfung. Auch Rückfahrten von der KFZ-Stelle nach der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs sind zulässig, solange es zu diesem Zeitpunkt noch versichert ist oder das Kennzeichen nicht schon einem anderen Fahrzeug zugeteilt wurde.Wichtig ist, dass Autofahrer, die mit ungestempelten Kennzeichen fahren, den kürzesten und den direkten Weg für die jeweilige Strecke zur Behörde oder Werkstatt nehmen, denn alle Fahrten, die nicht der Zulassung des Fahrzeugs dienen, sind verboten. Was "direkt" in diesem Zusammenhang bedeutet wurde ebenfalls definiert: Die Fahrten dürfen nur durch den Bezirk der Zulassung und maximal einen anderen, angrenzenden Bezirk führen. (Quelle: Autozeitung)